AGB

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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Abschluss

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Abschlüsse und Vereinbarungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widersprechen. Spätestens mit dem Empfang der Ware oder Beginn der Ausführung von Leistungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

Unsere Angebote sind – soweit auf ihnen nichts anderes vermerkt ist – unverbindlich. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird. Sämtliche mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2. Preise

Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk Homberg ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung. Wir behalten uns vor, die im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Preise zu berechnen.

3. Zahlungsbedingungen

Falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, hat die Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne irgendwelche Abzüge zu erfolgen. Diskontfähige Akzepte nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Gutschriften über Akzepte oder Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Bei Zeitüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß der jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindesten aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen. Wir können außerdem die Weiter-veräußerung und die Verarbeitung gelieferter Ware untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen.

Bei Verkäufen in fremder Währung trägt vom Vertragsabschluß ab der Käufer das Kursrisiko.

4. Lieferfrist und Liefertermin

a) Die Lieferfristen und – termine gelten stets annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungszeiten.

b) Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.

c) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.

d) Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.

e) Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin sind ausgeschlossen.

5. Lieferungsbehinderung

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, wie z.B. Feuer, Maschinenschaden, Mangel an Rohmaterial, Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder unseren Lieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern oder leisten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

6. Gefahrenübergang

Mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr – einschließlich einer Beschlagnahme – in jedem Falle, z.B. auch bei fob- oder cif-Geschäften, auf den Käufer über.

Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

b) Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns da Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.

c) Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiterveräußert wird. Die abgetreten Forderung dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterveräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Vereinbarung verkauft oder veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

d) Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, verkaufen oder veräußern. Er ist zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Weiterveräußerung gemäß Absatz c) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderung um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung unserer Vorbehaltsware sowie der uns nach Absatz c) zustehenden Forderungen oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

8. Mängelhaftung

Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben: sie berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der fälligen Rechnungsbeträge. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber drei Monate nach Empfang der Ware zu rügen. Bei Beanstandungen, die wir als berechtigt anerkennen, werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder Nachbessern oder dem Käufer eine angemessene Gutschrift leisten. Sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen. Wir haften auch nicht dafür, dass die Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Das gilt auch, wenn wir die Ware dem Kunden für einen bestimmten Verwendungszweck vorgeschlagen haben. Unsere Beratungen erfolgen in jedem Fall nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Verbindlichkeit für uns.

Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile ist Bad Hersfeld, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.

10. Sonstiges

a) Anwendung deutschen Rechts: In jedem Falle gilt für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

b) Schutzrechte: Bei Lieferungen für den Export in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert waren.

c) Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen in vollem Umfang wirksam.

 
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